Welche Dienstleistung suchen Sie?



Download und Links

Zusatzinformationen



Als Wohnungsgeber sind Sie gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) dazu verpflichtet, den Einzug oder Auszug eines Mieters innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Diese Wohnungsgeberbescheinigung ist notwendig, damit sich der Mieter ordnungsgemäß bei der Meldebehörde anmelden kann

Um eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen zu können, müssen Sie als Vermieter oder bevollmächtigter Verwalter der Wohnung eingetragen sein. Die Bescheinigung kann nur für eine von Ihnen vermietete oder verwaltete Wohnung ausgestellt werden.

Für die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung benötigen Sie den vollständigen Namen des Mieters, das Ein- oder Auszugsdatum sowie die Anschrift der betroffenen Wohnung. Weitere Unterlagen sind in der Regel nicht erforderlich.

Die Bescheinigung muss spätestens zwei Wochen nach dem Einzug oder Auszug des Mieters ausgestellt und dem Mieter übergeben werden, damit dieser sich fristgerecht bei der Meldebehörde anmelden kann.

Die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung ist in der Regel kostenlos. Es können jedoch Gebühren anfallen, wenn zusätzliche Verwaltungsleistungen in Anspruch genommen werden müssen.

Themenübersicht